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Importbestimmungen Liechtenstein
Stand: Dezember 2017
Wenn die Tiere jünger als 12 Wochen oder bis zu 16 Wochen alt sind und frühestens im Alter von 12 Wochen gegen Tollwut geimpft wurden, aber die Wartefrist von 21 Tagen noch nicht abgelaufen ist, muss der Besitzer mittels Erklärung bestätigen, dass die Tiere seit Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind, deren Art für Tollwut empfänglich ist.
ab der 12. Woche sollte das Tier gegen die Tollwut geimpft sein, weitere Infos s. Mindestalter
k. Angaben
k. Angaben
Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren oder kupiertem Schwanz in die Schweiz ist verboten.
Das Tier muss bei Einfuhr beim Liechtensteiner Zoll angemeldet und deklariert werden. Heimtiere dürfen nach dem Grenzübertritt nicht verkauft oder einem neuen Besitzer übergeben werden. Sie müssen sich schon im Herkunftsland in der Obhut des jetzigen Besitzers befinden. (EDAV-Ht Art. 1)
Wenn die Tiere nach dem Grenzübertritt einem neuen Besitzer übergeben werden sollen, gelten die Einfuhrbedingungen für die gewerbliche Einfuhr.
Die liechtensteiner Einfuhrbedingungen orientieren sich an den Schweizer Regelungen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter diesem Link.